I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennungsfähigkeit einer Pensionszusage.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine 1946 gegründete GmbH, deren Gesellschaftsanteile in den Streitjahren (1992 bis 1994) von J.G. zu 48 v.H. und K.G. zu 52 v.H. gehalten wurden. J.G. und K.G. waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin.
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