BFH - Urteil vom 29.11.2000
I R 90/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 554
BFH/NV 2001, 723
BFHE 194, 64
BStBl II 2001, 204
DB 2001, 620
DStR 2001, 392
DStZ 2001, 252
GmbHR 2001, 304
NZG 2001, 623
Vorinstanzen:
FG Münster,

Hinterbliebenenversorgung zugunsten der Lebensgefährtin des Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen I R 90/99

DRsp Nr. 2001/4365

Hinterbliebenenversorgung zugunsten der Lebensgefährtin des Geschäftsführers

»Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der nichtehelichen Lebensgefährtin des Geschäftsführers beinhaltet, so sind die Zuführungen zu der entsprechenden Pensionsrückstellung nicht notwendig vGA. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Zusage der Hinterbliebenenversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Anstellungsverhältnis veranlasst ist.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennungsfähigkeit einer Pensionszusage.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine 1946 gegründete GmbH, deren Gesellschaftsanteile in den Streitjahren (1992 bis 1994) von J.G. zu 48 v.H. und K.G. zu 52 v.H. gehalten wurden. J.G. und K.G. waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin.