Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Verurteilungen wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer.
A.
I.
Am 28. November 2007 verurteilte das Landgericht München II die Beschwerdeführer jeweils wegen Steuerhinterziehung in vierzehn Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen.
1.
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