BFH - Beschluss vom 09.11.2011
IV B 130/10
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1542/08

Hinweis der Partei auf das gerichtliche Verständnis eines Schreibens statt als Betriebsaufgabeerklärung als Wiedergabe einer Rechtsmeinung als fehlerhafte Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen IV B 130/10

DRsp Nr. 2011/22258

Hinweis der Partei auf das gerichtliche Verständnis eines Schreibens statt als Betriebsaufgabeerklärung als Wiedergabe einer Rechtsmeinung als fehlerhafte Beweiswürdigung

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach das Finanzgericht (FG) gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen habe (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO), liegt nicht vor.

a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2010 X B 95/09, BFH/NV 2010, 1827; vom 8. Juni 2011 X B 245/10, BFH/NV 2011, 1710).