BGH - Urteil vom 23.09.2010
IX ZR 26/09
Normen:
UStG 2004 § 4 Nr. 9 Buchst. b; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 675 Abs. 1; StBerG a.F. § 68; AO § 164 Abs. 4 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 876
BRAK-Mitt 2010, 255
DB 2010, 2325
DStRE 2011, 191
WM 2010, 2050
ZIP 2010, 2355 (LS)
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 732/08
LG Mainz, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 486/05

Hinweispflicht eines Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten auf eine etwaige Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung i.R.d. Anmeldung von Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten; Pflicht eines Steuerberaters zur Kenntnis einer nicht in einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften abgedruckten Entscheidung des Bundesfinanzhofs; Verjährungsfrist eines Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater bei versäumtem Neufestsetzungsantrag wegen einer nach Jahresumsatzsteueranmeldung ergangenen Rechtsprechungsänderung

BGH, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen IX ZR 26/09

DRsp Nr. 2010/18324

Hinweispflicht eines Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten auf eine etwaige Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung i.R.d. Anmeldung von Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten; Pflicht eines Steuerberaters zur Kenntnis einer nicht in einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften abgedruckten Entscheidung des Bundesfinanzhofs; Verjährungsfrist eines Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater bei versäumtem Neufestsetzungsantrag wegen einer nach Jahresumsatzsteueranmeldung ergangenen Rechtsprechungsänderung

Der mit der Anmeldung von Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten betraute Steuerberater braucht den Mandanten auf eine etwaige Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung erst hinzuweisen, sobald der Bundesfinanzhof dahin lautende Bedenken in einer Entscheidung, die dem Steuerberater bekannt sein muss, äußert. Ein Steuerberater braucht eine nicht mit einem Leitsatz versehene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die lediglich in einer nicht amtlichen Entscheidungssammlung, aber in keiner der einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften abgedruckt wurde, vorbehaltlich anderer Hinweise nicht zu kennen.