BFH - Beschluss vom 16.12.2005
III B 200/04
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 769
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1117/03

Hinweispflicht; faires Verfahren

BFH, Beschluss vom 16.12.2005 - Aktenzeichen III B 200/04

DRsp Nr. 2006/2054

Hinweispflicht; faires Verfahren

1. Der richterliche Hinweis dient der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Er soll Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten geben, ohne dass deren Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird.2. Hinweispflichten sind abhängig von der Sach- und Rechtslage des einzelnen Falles, von der Mitwirkung der Beteiligten und von deren individuellen Möglichkeiten.3. Erweist sich ein gerichtlicher Hinweis an eine Beigeladene im weiteren Verfahren aufgrund von Berechnungen des FA als objektiv deren Interessen widersprechend, handelt das FA pflichtgemäß, wenn es die Berechnungen nicht unkommentiert zur Kenntnis nimmt, sondern auf die veränderte Beurteilung und die für die Beigeladene sich daraus u. U. ergebende Konsequenzen hinweist.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe: