BFH - Urteil vom 14.09.2022
I R 13/20
Normen:
GewStG § 8 Nr. 4; GewStG § 9 Nr. 2b; KStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GewStG 2011; GewStG 2012;
Fundstellen:
AG 2023, 453
BB 2023, 341
BFH/NV 2023, 453
DStRE 2023, 318
FR 2023, 478
GmbHR 2023, 527
NZG 2023, 810
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1151/17

Hinzurechnung der Aufwendungen für die Geschäftsführung innerhalb einer KGaA zu deren Gewerbeertrag

BFH, Urteil vom 14.09.2022 - Aktenzeichen I R 13/20

DRsp Nr. 2023/2105

Hinzurechnung der Aufwendungen für die Geschäftsführung innerhalb einer KGaA zu deren Gewerbeertrag

Ist bei einer KGaA die nicht am Kapital beteiligte Komplementärin, eine GmbH & Co. KG (KG), zu 100 % an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH, beteiligt, und sind in dieser GmbH sowohl Kommanditisten der KG als auch nicht an der KG beteiligte Personen Geschäftsführer, führt die Übertragung der Geschäftsführung der KGaA durch Anstellungsvertrag auf diese Personen (sog. Drittanstellung) nicht dazu, dass die dadurch ausgelösten Aufwendungen die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG bei der Gewerbeertragsermittlung der KGaA mindern, wenn der KG durch Satzung ein entsprechender Ersatzanspruch zusteht. Die Geschäftsführer der KGaA üben dann faktisch und wirtschaftlich ihre Tätigkeit für Rechnung der KG aus.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.02.2020 – 13 K 1151/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 4; GewStG § 9 Nr. 2b; KStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GewStG 2011; GewStG 2012;

Gründe

I.