BFH - Urteil vom 21.12.2016
I R 24/15
Normen:
UmwStG § 12 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 853/12 AO

Hinzurechnung der Teilwertabschreibung einer Beteiligung im Verschmelzungsfalle

BFH, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen I R 24/15

DRsp Nr. 2017/5533

Hinzurechnung der Teilwertabschreibung einer Beteiligung im Verschmelzungsfalle

Die ersatzlose Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform rechtfertigt auch in dem Fall, dass eine doppelte Verlustnutzung nicht zu besorgen ist, weder eine teleologische Reduktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 noch eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.

§ 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG sieht eine Hinzurechnung von Teilwertabschreibungen in jedem Fall vor, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Wertsteigerung der Anteile an der übertragenen Körperschaft eingetreten ist bzw. Verlustvorträge gem. § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG auf die übernehmende Körperschaft übergegangen sind oder nicht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. März 2015 6 K 853/12 K,G,F, AO aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UmwStG § 12 Abs. 2 S. 2;

Gründe