Die Bescheide vom 13.04.2016 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 bis 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2017 werden mit der Maßgabe geändert, dass der jeweilige Gewerbeertrag um Hinzurechnungen von Entgelten für Schulden i.H.v. 20.297,28 € (2011), 3.495,92 € (2012) und 120.379,06 € (2013) gemindert wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen streitig, die die Klägerin nach § 255 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in die Herstellungskosten von unterjährig aus ihrem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einbezogen hatte.
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