FG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2012
11 K 3626/10 G
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 405
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 864

Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten zum Gewerbeertrag - Ausgleichszahlungen aufgrund Freistellungsverpflichtung im Rahmen eines Asset Deals

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 11 K 3626/10 G

DRsp Nr. 2013/2170

Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten zum Gewerbeertrag – Ausgleichszahlungen aufgrund Freistellungsverpflichtung im Rahmen eines Asset Deals

Ausgleichszahlungen aufgrund einer im Rahmen eines Asset Deals übernommenen Freistellungsverpflichtung für zivilrechtlich weiterhin gegenüber dem Veräußerer bestehende Pensionsansprüche stellen keine Dauerschuldentgelte im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG dar.

Tenor

Die Gewerbesteuermessbescheide 1999 bis 2003 vom 26.03.2010 (1999, 2000, 2002 und 2003) und vom 30.08.2010 (2001) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2010 werden insoweit geändert, als dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die folgenden Beträge nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzugerechnet werden:

1999 DM,

2000 DM,

2001 DM,

2002 €,

2003 €.

Die Berechnungen der Gewerbesteuermessbeträge unter Berücksichtigung der geänderten Gewerbesteuerrückstellungen werden dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1;

Tatbestand