BFH - Urteil vom 20.05.2021
IV R 31/18
Normen:
GewStG § 7 Satz 1, § 8 Nr. 1 Buchst. d; EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2021, 2261
BFH/NV 2021, 1367
DStZ 2021, 878
GmbHR 2022, 227
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 493/17

Hinzurechnung von Pachtzinsen eines Bauunternehmens für die Benutzung gemieteter und geleaster Maschinen zum Gewerbeertrag, wenn diese in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind

BFH, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen IV R 31/18

DRsp Nr. 2021/14743

Hinzurechnung von Pachtzinsen eines Bauunternehmens für die Benutzung gemieteter und geleaster Maschinen zum Gewerbeertrag, wenn diese in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind

1. NV: Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. 2. NV: Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.07.2020 – III R 24/18, BFHE 269, 342).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.07.2018 – 4 K 493/17 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 7 Satz 1, § 8 Nr. 1 Buchst. d; EStG § 4 Abs. 4;

Gründe

I.