FG Berlin - Urteil vom 14.12.2005
6 K 6304/02
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1273

Hinzurechnung von Zinsen für DDR-Altkredite als Dauerschuldentgelte

FG Berlin, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 6 K 6304/02

DRsp Nr. 2006/22898

Hinzurechnung von Zinsen für DDR-Altkredite als Dauerschuldentgelte

1. Für die Beurteilung der Altkreditschulden einer VEB-Nachfolge-GmbH als Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG gelten die allgemeinen Grundsätze. Dabei ist der durch die Besonderheiten der planwirtschaftlichen Kreditvergabe geprägte Entstehungsgrund der Schulden ohne Bedeutung. 2. Die Behandlung als sog. Stillhalteschulden setzt voraus, dass die vom Schuldner betriebene Tilgung der Schuld allein wegen eines gesetzlichen, behördlichen oder eines ähnlichen Eingreifens nicht möglich war. Die möglicherweise bestehenden Besonderheiten bei der Privatisierung der ostdeutschen Wirtschaft sind nicht geeignet, eine derartige Zwangslage zu begründen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin (A-GmbH) entstand durch Abspaltung von der A-AG mit Wirkung vom 01. Januar 1994; der Gesellschaftsvertrag datiert vom 13. Juni 1994, die Eintragung erfolgte am 30. Juni 1994. Der notariell beurkundete Spaltungsplan datiert vom 17. Juni 1994. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung wurde die Gesellschaft zum 01. August 1997 aufgelöst. Im Laufe des Jahres 1998 beschloss die Gesellschafterversammlung die Fortführung der Gesellschaft. Mit weiterem Beschluss vom 17. Oktober 2003 wurde auch diese Gesellschaft aufgelöst und die B-GmbH zur Liquidatorin bestellt.