FG München, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2819/12
Hinzurechnung von Zwischeneinkünften einer in Ungarn tätigen Zwischengesellschaft nach dem AStG
BFH, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen I R 59/17
DRsp Nr. 2020/14139
Hinzurechnung von Zwischeneinkünften einer in Ungarn tätigen Zwischengesellschaft nach dem AStG
1. Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 7 Abs. 1AStG erfüllt, kommt der in § 7 Abs. 6AStG enthaltenen Regelung über die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter keine selbständige Bedeutung mehr zu.2. Wirtschaftlich zusammengehörende Tätigkeiten sind einheitlich unter § 8 Abs. 1AStG zu subsumieren (funktionale Betrachtungsweise). Abweichendes gilt nur für Einzeltätigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht.3. Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2000 erzielten Zwischeneinkünften einer in Ungarn tätigen Zwischengesellschaft wird von der sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1AEUV) erfasst und verstößt daher nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 – I R 11/19, BFHE 265, 322).4. Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2003 erzielten Zwischeneinkünften einer solchen Gesellschaft verstößt gegen Unionsrecht (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 – I R 11/19, BFHE 265, 322).
Tenor
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