BFH - Urteil vom 18.12.2019
I R 59/17
Normen:
AStG § 7 Abs. 1, Abs. 6, § 8 Abs. 1; EG Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1; AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1; DBA-Ungarn 1977 Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, Buchst. c;
Fundstellen:
BB 2020, 2265
BFH/NV 2020, 1312
BStBl II 2021, 270
DB 2020, 2106
DStR 2020, 2182
DStRE 2020, 1272
FR 2020, 1001
GmbHR 2020, 1251
IStR 2020, 901
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2819/12

Hinzurechnung von Zwischeneinkünften einer in Ungarn tätigen Zwischengesellschaft nach dem AStG

BFH, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen I R 59/17

DRsp Nr. 2020/14139

Hinzurechnung von Zwischeneinkünften einer in Ungarn tätigen Zwischengesellschaft nach dem AStG

1. Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 7 Abs. 1 AStG erfüllt, kommt der in § 7 Abs. 6 AStG enthaltenen Regelung über die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter keine selbständige Bedeutung mehr zu. 2. Wirtschaftlich zusammengehörende Tätigkeiten sind einheitlich unter § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren (funktionale Betrachtungsweise). Abweichendes gilt nur für Einzeltätigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht. 3. Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2000 erzielten Zwischeneinkünften einer in Ungarn tätigen Zwischengesellschaft wird von der sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) erfasst und verstößt daher nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 – I R 11/19, BFHE 265, 322). 4. Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2003 erzielten Zwischeneinkünften einer solchen Gesellschaft verstößt gegen Unionsrecht (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 – I R 11/19, BFHE 265, 322).

Tenor