BFH - Urteil vom 30.08.1995
I R 77/94
Normen:
AStG § 7 § 8 Abs. 2 ; KStG (1977) § 26 Abs. 2, 3, 4, 5 ; KStR Abschn. 76 Abs. 9 S. 3, 4;
Fundstellen:
BB 1996, 258
BFHE 179, 39
BStBl II 1996, 122
DB 1996, 759
DStR 1996, 178
DStZ 1996, 248
NJW 1996, 1079
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Hinzurechnungsbetrag bei Beteiligung einer Personengesellschaft an einer ausländischen Zwischengesellschaft

BFH, Urteil vom 30.08.1995 - Aktenzeichen I R 77/94

DRsp Nr. 1996/3578

Hinzurechnungsbetrag bei Beteiligung einer Personengesellschaft an einer ausländischen Zwischengesellschaft

»1. Sind Steuerinländer über eine Personengesellschaft unter den Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt, so sind die Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft hinzuzurechnen, wenn diese die Beteiligung unmittelbar hält; es besteht nur ein Hinzurechnungsbetrag. 2. Unter "fast ausschließlich" i.S. des § 8 Abs. 2 AStG ist eine nur relative Bagatellgrenze von 90 v.H. der Bruttoerträge zu verstehen. Die Regelung in Abschn. 76 Abs. 9 Sätze 3 und 4 KStR hat im Gesetz keine Grundlage.«

Normenkette:

AStG § 7 § 8 Abs. 2 ; KStG (1977) § 26 Abs. 2, 3, 4, 5 ; KStR Abschn. 76 Abs. 9 S. 3, 4;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind vier von insgesamt fünf Gesellschaftern, die am 1. Januar 1983 an der M-OHG, einer der deutschen OHG im wesentlichen entsprechenden Personengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Z/Schweiz, beteiligt waren. Der fünfte Gesellschafter war B, der während des Klageverfahrens verstorben ist und dessen Rechtsnachfolger der Kläger zu 2 ist.