FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.12.2013
1 K 1147/12
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 2; AO § 146 Abs. 1; AO § 145; AO § 90 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 3;

Hinzuschätzung bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung im Restaurantbetrieb ungeklärte Bareinzahlungen und Einzahlungen Dritter auf betrieblichen Konten

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2013 - Aktenzeichen 1 K 1147/12

DRsp Nr. 2014/11164

Hinzuschätzung bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung im Restaurantbetrieb ungeklärte Bareinzahlungen und Einzahlungen Dritter auf betrieblichen Konten

1. Die Kassenführung eines den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Gastronomiebetriebes ist mangelhaft und berechtigt zur Schätzung, wenn nicht alle Z-Bons aufbewahrt werden, die Kassenaufzeichnungen nicht unmittelbar nach Auszählung der Tageskassen erfolgen und auch die weiteren Verprobungsmethode, graphischer Reihenvergleich, Geldverkehrsrechnung und die Nachkalkulation bestätigen, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Doppelverkürzungen gekommen ist. 2. Bei ungeklärten Bareinzahlungen des Steuerpflichtigen oder seitens Dritter auf ein betriebliches Bankkonto ist für die Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, der Steuerpflichtige verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. 3. Die Pflicht zur Aufklärung der Einzahlungen Dritter ergibt sich daraus, dass es sachlich keinen Unterschied macht, ob dem Steuerpflichtigen von dritter Seite Gelder bar zugewandt werden und er sie auf seinen Konten einzahlt oder ob die Gelder gleich von dritter Seite überwiesen werden, insbesondere wenn auf den Konten der Dritten die Gelder unmittelbar zuvor eingezahlt wurden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § Abs. S. 2;