FG Münster - Urteil vom 18.11.2010
3 K 682/08 E
Normen:
AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5;

Hinzuziehung eines vormals am Einspruchsverfahren beider Ehegatten beteiligten Ehegatten bei streitiger Zurechnung eines Veräußerungsgewinns aus gewerblichem Grundstückshandel nach Eintritt der Festsetzungsverjährung

FG Münster, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 3 K 682/08 E

DRsp Nr. 2011/5735

Hinzuziehung eines vormals am Einspruchsverfahren beider Ehegatten beteiligten Ehegatten bei streitiger Zurechnung eines Veräußerungsgewinns aus gewerblichem Grundstückshandel nach Eintritt der Festsetzungsverjährung

Nimmt ein Ehegatte, dem ein Veräußerungsgewinn aus gewerblichem Grundstückshandel im Einspruchsverfahren des anderen Ehegatten zugerechnet worden ist, seinen Einspruch zurück, um Festsetzungsverjährung hinsichtlich seiner Nichtveranlagung eintreten zu lassen, so kann er gleichwohl gem. § 174 Abs. 4 und 5 AO zum noch schwebenden Einspruchsverfahren hinzugezogen werden, um die steuerlich richtigen Folgerungen zu ziehen. Er ist insoweit wie ein Dritter gem. § 174 Abs. 5 AO zu behandeln.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Hinzuziehung der Klägerin zum Einspruchsverfahren ihres Ehemannes.