FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.10.2013
1 K 492/08
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 1; EStG § 7 Ab S. 2;

Höhe der Afa für Herstellungskosten bei Pächterein- und -umbauten richtet sich nach der AfA für das Gebäude

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.10.2013 - Aktenzeichen 1 K 492/08

DRsp Nr. 2014/7470

Höhe der Afa für Herstellungskosten bei Pächterein- und -umbauten richtet sich nach der AfA für das Gebäude

1. Die Herstellungskosten für Pächterein- und -umbauten können nicht aufgrund des entschädigungslosen Übergehens auf den Verpächter nach Ablauf der Pachtzeit abweichend von den für diese Gebäude maßgebenden Afa-Sätzen nach der mutmaßliche Dauer des Nutzungsverhältnisses abgesetzt werden. 2. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 S. 2 EStG stellt ausdrücklich auf die (voraussichtliche) tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes und nicht auf eine davon ggf. abweichende kürzere Dauer des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses ab.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 S. 1; EStG § 7 Ab S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Absetzung für Abnutzung (Afa) für Herstellungskosten bei Pächterein- und -umbauten.