FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.11.1998
2 K 249/98
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 939

Höhe der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Fahrtkosten eines stark Geh- und Stehbehinderten bei geringer Fahrleistung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.1998 - Aktenzeichen 2 K 249/98

DRsp Nr. 2001/1402

Höhe der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Fahrtkosten eines stark Geh- und Stehbehinderten bei geringer Fahrleistung

Die Unterschreitung der als angemessen anzusehenden jährlichen Fahrleistung eines in seiner Geh- und Stehfähigkeit erheblich beschränkten Körperbehinderten von 15.000 km um mehr als 50 v.H. ist ein außergewöhnlicher Umstand, der eine Überschreitung der km-Pauschsätze für die Ermittlung der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Kosten rechtfertigt.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1994, in welcher Höhe Pkw-Kosten des außergewöhnlich geh- und stehbehinderten Klägers angemessen und somit im Rahmen des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sind.

Der 1915 geborene, verheiratete Kläger ist Ruhestandsbeamter, der mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt wird. In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres machte der in seiner Geh- und Stehfähigkeit behinderte Kläger u. a. tatsächlich entstandene Kfz.-Kosten für 1994 in Höhe von 11.408 DM für eine Gesamtjahresfahrleistung von 6.960 km als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG geltend. Diesen - unstreitigen - Betrag errechnete der Kläger wie folgt:

Benzin, öl, etc.

1.661,36