Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1994, in welcher Höhe Pkw-Kosten des außergewöhnlich geh- und stehbehinderten Klägers angemessen und somit im Rahmen des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sind.
Der 1915 geborene, verheiratete Kläger ist Ruhestandsbeamter, der mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt wird. In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres machte der in seiner Geh- und Stehfähigkeit behinderte Kläger u. a. tatsächlich entstandene Kfz.-Kosten für 1994 in Höhe von 11.408 DM für eine Gesamtjahresfahrleistung von 6.960 km als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG geltend. Diesen - unstreitigen - Betrag errechnete der Kläger wie folgt:
Benzin, öl, etc.
1.661,36
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|