BayObLG - Beschluss vom 23.08.2023
101 W 184/21
Normen:
AktG § 327a;
Fundstellen:
AG 2023, 896
NZG 2023, 1458
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 9171/17

Höhe der angemessenen Barabfindung der Minderheitsaktionäre einer AktiengesellschaftAngemessenheit der NAV-Methode zur Bewertung der Anteile

BayObLG, Beschluss vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 101 W 184/21

DRsp Nr. 2023/11391

Höhe der angemessenen Barabfindung der Minderheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft Angemessenheit der NAV-Methode zur Bewertung der Anteile

1. Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf den Hauptaktionär übertragen worden sind, ist ein vollständiger wirtschaftlicher Ausgleich für den Verlust ihres Anteilseigentums zu leisten. Hierzu muss die Abfindung den vollen, wirklichen Wert der Unternehmensbeteiligung widerspiegeln. 2. Die Bemessung der Abfindung nach der NAV-Methode ist nicht zu beanstanden, da es sich um eine anerkannte, in der Praxis gebräuchliche und für den konkreten Bewertungszweck geeignete, fachgerechte Bewertungsmethode handelt.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 4) bis 9), 11), 13), 29), 32), 41), 42), 44) 45), 48), 51) und 53), gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25. Juni 2021 werden zurückgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Eine Erstattung der den Beschwerdeführern erwachsenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 327a;

Gründe

I.