BFH - Urteil vom 20.11.2012
IX R 34/12
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 181 Abs. 1 Satz 1EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; AO § 17 Abs. 1, 2 und Abs. 4BewG § 12;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 594/09

Höhe der Anschaffungskosten bei Inanspruchnahme eines Gesellschafters einer GmbH aus einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft; Rückwirkung einer Teilzahlungsvereinbarung

BFH, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen IX R 34/12

DRsp Nr. 2013/5723

Höhe der Anschaffungskosten bei Inanspruchnahme eines Gesellschafters einer GmbH aus einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft; Rückwirkung einer Teilzahlungsvereinbarung

1. Wird ein i.S. von § 17 Abs. 1 EStG qualifiziert an einer Kapitalgesellschaft beteiligter Gesellschafter vom Gläubiger der Kapitalgesellschaft aus einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft in Anspruch genommen und begleicht er seine Schuld vereinbarungsgemäß ratierlich, entstehen nachträgliche Anschaffungskosten nur in Höhe des Tilgungsanteils (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922).2. Eine Teilzahlungsvereinbarung wirkt materiell-rechtlich und damit als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Zeitpunkt des Entstehens des Auflösungsverlusts zurück.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 181 Abs. 1 Satz 1EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; AO § 17 Abs. 1, 2 und Abs. 4BewG § 12;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war zu 50 % Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. In den Jahren 1995 und 1997 verpflichtete er sich für die GmbH als Bürge. Nach seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft im Jahr 1998 wurde ein Schuldanerkenntnis von 800.000 DM zugunsten der Gläubigerin beurkundet.