OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2021
6 W 38/21
Normen:
RVG § 7;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 208/18

Höhe der Anwaltsgebühren bei einem Parteiwechsel

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 6 W 38/21

DRsp Nr. 2021/15775

Höhe der Anwaltsgebühren bei einem Parteiwechsel

1. Bei einem Parteiwechsel erhält der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Parteien nur eine Gesamtvergütung nach § 7 RVG, wobei die anfallenden Gebühren nicht verdoppelt werden, sondern die Mehrbelastung bei identischem Gegenstand durch die in Nr. 1008 RVG -VV vorgesehene Erhöhung der Geschäftsgebühr abgegolten ist. 2. Auch im Falle eines Parteiwechsels gilt, dass bei mehreren Auftraggebern jeder nur für diejenige Tätigkeit des Anwalts haftet, die auf dem erteilten Einzelauftrag beruht, soweit es sich um eine gebührenrechtlich besonders erfassbare Tätigkeit handelt.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 12.01.2021 - 1 O 208/18 - abgeändert.

Die von der Klägerin an die (X) nach § 104 ZPO aufgrund des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 07.08.2020 zu erstattenden Kosten werden auf

434,77 €

(in Worten vierhundertvierunddreißig und 77/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 14.08.2020 festgesetzt.