BSG - Beschluss vom 12.04.2017
B 12 KR 62/16 B
Normen:
SGB V § 243; SGG § 160a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4437/15
SG Heilbronn, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 1974/13

Höhe der Beiträge zur freiwilligen KrankenversicherungVersäumung der Frist zur Einlegung der NichtzulassungsbeschwerdeWiedereinsetzung in den vorigen StandBeginn der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 62/16 B

DRsp Nr. 2017/13540

Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beginn der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, so beginnt die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 2 S. 1 SGG nicht etwa mit Zustellung eines für den Kläger positiven Beschlusses über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist erst jetzt oder wird neu eröffnet mit der Folge, dass nunmehr erst Gründe für die Zulassung der Revision geltend gemacht werden müssen. 2, Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des § 160a Abs. 2 S. 1 SGG handelt es sich nämlich um eine von der Einlegungsfrist unabhängige, selbstständige Zweimonatsfrist, deren Lauf grundsätzlich auch dann mit der Zustellung des angegriffenen Urteils beginnt, wenn die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (und gewährt) worden ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.