FG Münster - Urteil vom 22.10.1998
14 K 5340/95.E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 2 S 1 ; EStG § 33b ;

Höhe der berücksichtigungsfähigen Kfz-Kosten neben dem Körperbehinderten-Pauschbetrag

FG Münster, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen 14 K 5340/95.E

DRsp Nr. 2002/18134

Höhe der berücksichtigungsfähigen Kfz-Kosten neben dem Körperbehinderten-Pauschbetrag

Neben dem Körperbehinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG können Kfz-Kosten eines Körperbehinderten für max. 15.000 km angesetzt werden. Dieses gilt selbst dann, wenn die Mehrkosten notwendig sind, um ein Studium absolvieren zu können.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 2 S 1 ; EStG § 33b ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, in welcher Höhe Kfz-Kosten Behinderter als außergewöhnliche Belastung (agB) nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.

Der am 22.04.1969 geborene Sohn des Klägers (Kl.) S. W. (S.W.) ist zu 100 v.H. behindert. Sein Schwerbehindertenausweis weist die Merkmale "G", "aG" und "RF" aus. S.W. lebt im Haushalt seiner Eltern. Er ist als Student der Mathematik an der Universität D. immatrikuliert. Aufgrund seiner Behinderung kann er die Universität ausschließlich mit dem Pkw erreichen. Die Entfernung zur Universität beträgt 43 km.