LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2021
4 Sa 219/21
Normen:
BetrAVG § 1; BetrVG § 77 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4738/19

Höhe der betrieblichen AltersversorgungAuslegung einer Betriebsvereinbarung für außertarifliche Mitarbeiter und der Pensionsordnung des Unternehmens

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 219/21

DRsp Nr. 2023/233

Höhe der betrieblichen Altersversorgung Auslegung einer Betriebsvereinbarung für außertarifliche Mitarbeiter und der Pensionsordnung des Unternehmens

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.11.2020 - 8 Ca 4738/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrVG § 77 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung.

Der am 05.10.1956 geborene Kläger war seit dem 01.09.1991 bei der Beklagten bzw. Rechtsvorgängern - u.a. die A Transportnetz B GmbH - beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein großes Gastransportnetz. Sie gehörte ehedem dem A-Konzern an. Mit Schreiben vom 20.05.1992 wurde dem Kläger eine Pensionszusage nach Maßgabe einer "Pensionsordnung B" (nachfolgend: PensO B) in ihrer jeweils gültigen Fassung erteilt. Es handelt sich um eine Betriebsvereinbarung. Die PensO B vom 05.03.1998 in der Fassung vom 08.02.1999 enthält u.a. die nachfolgenden Bestimmungen:

§ 4 Höhe der Werkspension