LAG Köln - Urteil vom 06.12.2012
13 Sa 484/12
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 10403/10

Höhe der Betriebsrente bei Vorliegen unterschiedlicher Rentenstämme

LAG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 484/12

DRsp Nr. 2020/13347

Höhe der Betriebsrente bei Vorliegen unterschiedlicher Rentenstämme

Zur Höhe einer Betriebsrente bestehend aus Besitzstandsrente, Zusatzversorgung und "Pensionskassenspitze".

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 - 8 Ca 10403/10 -und die Widerfeststellungsklage werden zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 - 8 Ca 10403/10 -teilweise abgeändert:

1)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 10.956,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus € 204,36 monatlich, beginnend ab dem 01.02.2007 sowie von jeweils € 276,03 monatlich beginnend ab dem 01.10.2009 zu zahlen.

2)

Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.01.2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 881,03 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.

Die Revision wird für die Beklagte im Umfang der Klage zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

1. 2. 1. 2.