OLG Köln - Beschluss vom 17.11.2011
17 W 215/11
Normen:
GKG -KV Nr. 1222;

Höhe der Gerichtskosten bei Abschluss eines Vergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 17 W 215/11

DRsp Nr. 2018/16267

Höhe der Gerichtskosten bei Abschluss eines Vergleichs

Die Ermäßigung der Gerichtskosten gem. Nr. 1222 GKG -KV tritt nur ein, wenn im Vergleichsschluss kein Urteil vorausgegangen ist. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn ein Urteil im ersten Rechtsgang ergangen, aber durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden ist.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 1222;

Gründe

Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die beanstandete Gerichtskostenrechnung vom 5. August 2011 ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Beklagte schuldet die volle 4,0-Gebühr gem. KV NR. 1220 für den Berufungsrechtszug.