FG München - Urteil vom 13.12.2002
2 K 2241/00
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ; II. Wohnungsbauförderungsgesetz § 17 Abs. 1 ; II. Wohnungsbauförderungsgesetz § 17 Abs. 2 ;

Höhe der Grundförderung bei Umbau eines Gebäudes

FG München, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 2 K 2241/00

DRsp Nr. 2003/576

Höhe der Grundförderung bei Umbau eines Gebäudes

Ergibt die Prüfung aller konkreten Umstände des Einzelfalles, dass wirtschaftlich ein neues Gebäude im Sinne des handelsrechtlichen Herstellungsbegriffs entstanden ist, so ist die Grundförderung für Neubauten zu gewähren, auch wenn das bisherige Gebäude bewertungsrechtlich bereits ein Wohngebäude war.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ; II. Wohnungsbauförderungsgesetz § 17 Abs. 1 ; II. Wohnungsbauförderungsgesetz § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern der Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) mit dem Fördersatz für Neubauten zu gewähren ist.