BFH - Urteil vom 14.11.2013
III R 34/12
Normen:
KMU-Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 Art. 3 Abs. 2, 3, 4; InvZulG 2007 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 897/10

Höhe der Investititionszulage bei Beteiligung der öffentlichen Hand an einem Unternehmen

BFH, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen III R 34/12

DRsp Nr. 2014/1737

Höhe der Investititionszulage bei Beteiligung der öffentlichen Hand an einem Unternehmen

1. Beteiligt sich die öffentliche Hand mit mehr als 25 % an einem Unternehmen, das nach seinen eigenen Daten ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition wäre, dann führt dies grundsätzlich zum Verlust des KMU-Status und dem damit verbundenen Anspruch auf erhöhte Investitionszulage.2. Bei bestimmten Beteiligungsformen der öffentlichen Hand bleibt der KMU-Status ausnahmsweise erhalten, wenn die Beteiligungshöhe 50 % nicht übersteigt.

Normenkette:

KMU-Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 Art. 3 Abs. 2, 3, 4; InvZulG 2007 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Streitjahr 2008 ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 --Empfehlung-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2003 Nr. L 124, 36) war.

(a) (b) (d) (a) (b) (c) (d)