LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 14.07.2021
L 7 AS 26/20 B
Normen:
ZPO § 127 Abs. 1; ZPO § 124;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 169
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 SF 45/20

Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem ProzesskostenhilfeverfahrenPflichtverletzung durch Einreichung einer offensichtlich aussichtslosen KlageWegfall eines Vergütungsanspruchs

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.07.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 26/20 B

DRsp Nr. 2021/18821

Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren Pflichtverletzung durch Einreichung einer offensichtlich aussichtslosen Klage Wegfall eines Vergütungsanspruchs

Ein Prozessbevollmächtigter, der eine gegen das erklärte Interesse seines Auftraggebers gerichtete Klage einreicht, die zudem von Beginn an aussichtslos war, hat keinen Vergütungsanspruch nach dem RVG gegenüber seinem Auftraggeber und dementsprechend im Vergütungsfestsetzungsverfahren im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe auch nicht gegenüber der Staatskasse.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Erinnerungsbeschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 1; ZPO § 124;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in einem Prozesskostenhilfeverfahren.

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig (SG) vom 16. April 2018 im Klageverfahren zum Aktenzeichen S 19 AS 1790/17 bzw. S 28 AS 1790/17 dem dortigen Kläger ab dem 22. Dezember 2017, dem Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.