Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Erinnerungsbeschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in einem Prozesskostenhilfeverfahren.
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig (SG) vom 16. April 2018 im Klageverfahren zum Aktenzeichen S
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