LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 11.01.2021
L 7 AS 19/20 B
Normen:
RVG § 1 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SF 1/20

Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem ProzesskostenhilfeverfahrenVerbindung ursprünglich rechtlich selbständiger VerfahrenBereits verdiente Gebühren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 19/20 B

DRsp Nr. 2021/18814

Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren Verbindung ursprünglich rechtlich selbständiger Verfahren Bereits verdiente Gebühren

Auch in einem zu einem führenden Verfahren verbundenen Verfahren kann nach Ausübung des Wahlrechts des Prozessbevollmächtigten eine PKH- Vergütungsfestsetzung erfolgen.Die Verbindung ursprünglich rechtlich selbständiger Verfahren führt dazu, dass die bereits verdienten Gebühren dem Rechtsanwalt weiterhin zustehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Erinnerungsgegnerin werden der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 14. April 2020 und der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Bremen vom 10. Juli 2019 abgeändert und die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zustehende Vergütung für ihre Tätigkeit in dem Verfahren S 23 AS 1569/17 auf 85,61 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 1 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren (PKH).