LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.01.2024
L 2 AS 257/22 B
Normen:
RVG § 48 Abs. 1 S. 1; RVG § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SF 17/21

Höhe der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf höhere Leistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 257/22 B

DRsp Nr. 2024/1437

Höhe der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf höhere Leistungen

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.01.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1 S. 1; RVG § 45 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus Prozesskostenhilfe festzusetzenden Rechtsanwaltsvergütung in Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit dem Az. S 35 AS 65/15 begehrte der Kläger unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 24.03.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2014 höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.05.2014. Mit einer unter dem Az. S 35 AS 936/15 erhobenen Klage begehrte er unter Abänderung der angefochtenen Bescheide höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 31.05.2015 und unter dem Az. S 35 AS 1196/15 höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.11.2013. In allen drei Verfahren stellte der Kläger mit der Erhebung der Klage auch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und reichte die entsprechenden Unterlagen ein.