OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.02.2023
2 Ws 13/23
Normen:
Erinnerung und Beschwerde RVG § 56 Abs. 2; Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren RVG § 33; Höhe der Vergütung RVG § 2 Abs. 2; Vergütungsverzeichnis RVG VV;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 159

Höhe der Vergütung des wegen Abwesenheit des Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung einzelner Termine bestellten Rechtsanwalts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 2 Ws 13/23

DRsp Nr. 2023/2922

Höhe der Vergütung des wegen Abwesenheit des Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung einzelner Termine bestellten Rechtsanwalts

1. Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin, einen Haftprüfungstermin oder den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Verteidiger des Beschuldigten/Angeklagten bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirktlichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 ABs. 2 RVG.2. Die auf die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins beschränkte, wegen Verhinderung des bereits bestellten Verteidigers notwendige Beiordnung eines (weiteren) Verteidigers ist nicht als "Einzeltätigkeit" im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses anzusehen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Verteidigers, Rechtsanwalt T., wird der Beschluss der 6. Großen Jugendkammer des Landgerichts F. vom 08. Dezember 2022 aufgehoben und der Kostenansatz des Amtsgerichts F. vom 15.10.2021 dahin abgeändert, dass zugunsten des Beschwerdeführers eine Vergütung von weiteren 213,01 Euro festgesetzt wird.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette: