BFH - Urteil vom 23.03.2021
VII R 43/19
Normen:
BierStG § 2 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1121
DStRE 2021, 950
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 148/17

Höhe des BiersteuersatzesVoraussetzungen der Anwendung der Ermäßigung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 BierStG

BFH, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen VII R 43/19

DRsp Nr. 2021/10421

Höhe des Biersteuersatzes Voraussetzungen der Anwendung der Ermäßigung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 BierStG

Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 30.10.2019 – 1 K 148/17 (5) aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

BierStG § 2 Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellt seit November 2015 Bier im Brauverfahren her. Ihre Gesamtjahreserzeugung beträgt weniger als 200 000 hl Bier. Sie ist rechtlich und wirtschaftlich von anderen Brauereien unabhängig und benutzt Betriebsräume, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind.

Im Oktober 2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers.