LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 06.02.2024
5 Sa 69/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 291 S. 1; BGB § 288 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1291/19

Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 69/20

DRsp Nr. 2024/4056

Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern

Tenor

1. Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 - 10 AZR 499/20 - (Aktenzeichen 1 BvR 1478/23) ausgesetzt, längstens jedoch bis zum 31.03.2025.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 291 S. 1; BGB § 288 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Die Parteien streiten über die Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 02.06.2009, abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und dem Arbeitgeberverband Nordernährung, in Kraft getreten zum 01.01.2009 (im Folgenden nur: MTV Obst/Gemüse M-V), insbesondere über die Rechtmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher Zuschlagssätze für "Schichtarbeit während der Nachtzeit" und "Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit".