OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.02.2023
13 W 3/23
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 9;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 154/21

Höhe des Streitwerts bei Austausch der Klagegründe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2023 - Aktenzeichen 13 W 3/23

DRsp Nr. 2023/12030

Höhe des Streitwerts bei Austausch der Klagegründe

Die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände sind zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn der Kläger mit der Klage zunächst eine Gebührenerhöhung in der privaten Krankenversicherung in einem bestimmten Kalenderjahr angreift, die Klageanträge insoweit zurücknimmt und mit der Klage nunmehr die Prämienanpassung in einem späteren Kalenderjahr beanstandet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Anordnung in Ziffer II des Beschlusses des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24. Januar 2023 (6 O 154/21) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 9;

Gründe

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht durfte die Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 20. Januar 2023 (Bl. 89 ff. d.LGA.) gemäß § 12 Abs. 1 GKG von der Zahlung eines weiteren Vorschusses in Höhe von € 126,00 abhängig machen.