FG Nürnberg - Urteil vom 26.09.2012
3 K 723/12
Normen:
EStG §§ 39a Abs. 1 Nr. 5a, 7i, 10f, 37 Abs. 3;

Höhe eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte

FG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 3 K 723/12

DRsp Nr. 2012/22300

Höhe eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte

Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt nach § 39 a Abs. 1 Nr. 5 a EStG 2012 die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags unter anderen unter Berücksichtigung der Beträge nach den §§ 10 f, 7 i EStG, wie sie nach § 37 Absatz 3 EStG bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

EStG §§ 39a Abs. 1 Nr. 5a, 7i, 10f, 37 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte.

Der Kläger wird beim beklagten Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Er reichte am 25.11.2011 einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2012 ein. Darin beantragte er die Eintragung eines Freibetrags i.H.v. insgesamt 23.054 €. Die Eintragung sollte in Höhe der voraussichtlichen negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Eigentumswohnung erfolgen. Der Kläger hatte diese Eigentumswohnung (49,77/1000 Miteigentumsanteil) in einem unter Denkmalschutz stehenden Mehrfamilienwohnhaus in T, mit notariellem Kaufvertrag vom 02.07. bzw. 10.08.2010 zum Kaufpreis von 246.944,39 € erworben.