Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 16.04.2020 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17.07.2020 werden mit der Maßgabe geändert, dass für Zwecke der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a EStG unter Berücksichtigung kumulierter Entnahmeüberschüsse auf den 01.01.2011 von insgesamt ... €, und zwar für
-den Kläger zu 2. i.H.v. ... €
-den Kläger zu 3. i.H.v. ... €
-die Klägerin zu 4. i.H.v. ... €
-die Klägerin zu 5. i.H.v. ... €
-die Beigeladenen als Rechtsnachfolger nach A i.H.v. insgesamt ... €, zu erfolgen hat.
Die Berechnung der festgestellten Einkünfte wird dem Beklagten aufgegeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden wie folgt verteilt:
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