FG Köln - Urteil vom 26.05.2023
14 K 1870/20
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a S. 5; EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 35b;

Höhe nicht abziehbarer Schuldzinsen sowie Zurechnung von auf den verstorbenen früheren Mehrheitsgesellschafter entfallende Überentnahmen seinen Rechtsnachfolgern

FG Köln, Urteil vom 26.05.2023 - Aktenzeichen 14 K 1870/20

DRsp Nr. 2023/14635

Höhe nicht abziehbarer Schuldzinsen sowie Zurechnung von auf den verstorbenen früheren Mehrheitsgesellschafter entfallende Überentnahmen seinen Rechtsnachfolgern

Tenor

Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 16.04.2020 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17.07.2020 werden mit der Maßgabe geändert, dass für Zwecke der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a EStG unter Berücksichtigung kumulierter Entnahmeüberschüsse auf den 01.01.2011 von insgesamt ... €, und zwar für

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den Kläger zu 2. i.H.v. ... €

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den Kläger zu 3. i.H.v. ... €

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die Klägerin zu 4. i.H.v. ... €

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die Klägerin zu 5. i.H.v. ... €

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den verstorbenen Gesellschafter A i.H.v. insgesamt ... €,

zu erfolgen hat.

Die Berechnung der festgestellten Einkünfte wird dem Beklagten aufgegeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2. zu 61 %, die Kläger zu 3. und 4. jeweils zu 1 %, die Klägerin zu 5. zu 20 % und der Beklagte zu 17 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. tragen dieser zu 90 % und der Beklagte zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 5. tragen diese zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.