Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2016 –
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanz lichen Verfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1961 geborene, vor der Geburt des Kindes selbständige Kläger begehrt höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von Abzügen für Sozialabgaben beim Einkommen, die er nach der Geburt seines Kindes entrichtet hat.
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