LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.09.2021
L 17 EG 4/17
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 33/14

Höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von Abzügen für Sozialabgaben beim EinkommenÄnderung eines Abzugsmerkmals für Sozialabgaben nach Ablauf eines Bemessungszeitraums

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen L 17 EG 4/17

DRsp Nr. 2022/14821

Höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von Abzügen für Sozialabgaben beim Einkommen Änderung eines Abzugsmerkmals für Sozialabgaben nach Ablauf eines Bemessungszeitraums

Ändert sich ein Abzugsmerkmal für Sozialabgaben nach Ablauf des Bemessungszeitraums, ist es so zu berücksichtigen, wie es in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Abzüge für Sozialabgaben sind demnach auch im Bezugszeitraum nicht vorzunehmen, wenn im Bemessungszeitraum insoweit nichts abzuziehen gewesen ist.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2016 – S 2 EG 33/14 – wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanz lichen Verfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Der 1961 geborene, vor der Geburt des Kindes selbständige Kläger begehrt höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von Abzügen für Sozialabgaben beim Einkommen, die er nach der Geburt seines Kindes entrichtet hat.