OLG Düsseldorf - Grundurteil vom 24.08.2021
23 U 64/19
Normen:
BGB § 632 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 634 Nr. 3 Alt. 2; BGB § 638; HOAI (2013) § 15;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 127/18

Honorar aus Fachplanervertrag BauvorhabenZustandekommen Vertrag über Erbringung von IngenieurleistungenAbgrenzung Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Akquise eines Auftrags oder aufgrund bereits erteilten AuftragsStillschweigende Auftragserteilung

OLG Düsseldorf, Grundurteil vom 24.08.2021 - Aktenzeichen 23 U 64/19

DRsp Nr. 2023/12399

Honorar aus Fachplanervertrag Bauvorhaben Zustandekommen Vertrag über Erbringung von Ingenieurleistungen Abgrenzung Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Akquise eines Auftrags oder aufgrund bereits erteilten Auftrags Stillschweigende Auftragserteilung

Sobald der Auftraggeber nach Verhandlungen den Auftragnehmer zur Abgabe eines Angebots für bestimmte Leistungen auffordert, endet hiermit die Akquisitionsphase. Soweit danach ein Angebot erstellt worden ist und der Auftraggeber nachfolgend weitere Leistungen des Auftragnehmers anfordert und entgegennimmt, liegt ein Vertragsverhältnis vor, sodass dem Grunde nach auch ein Vergütungsanspruch besteht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.03.2019 abgeändert.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 632 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 634 Nr. 3 Alt. 2; BGB § 638; HOAI (2013) § 15;

Gründe

I.