LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.09.2021
L 3 KA 60/18
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 131 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 122/15

Honorarkürzung für die Tätigkeit eines in Teilzeit angestellten RadiologenPlausibilitätsprüfung bei angestellten Ärzten und Vertragsärzten mit zeitlich eingeschränkter Tätigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.09.2021 - Aktenzeichen L 3 KA 60/18

DRsp Nr. 2022/884

Honorarkürzung für die Tätigkeit eines in Teilzeit angestellten Radiologen Plausibilitätsprüfung bei angestellten Ärzten und Vertragsärzten mit zeitlich eingeschränkter Tätigkeit

Eine HVM-Regelung, die nur in Teilzeit tätige, nicht aber vollzeittätige Ärzte einer Honorarbegrenzung auf den Umfang ihres Versorgungsauftrags bzw Genehmigungsumfangs unterwirft, ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar (Anschluss an BSG, Urteil vom 15. Juli 2020 - B 6 KA 12/19 R, SozR 4-2500 § 87b Nr 26; Aufgabe der Senatsrechtsprechung, z.B. Urteil vom 26. Oktober 2016 - L 3 KA 1/14, juris).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. Oktober 2018 mit der Maßgabe geändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, über den Honoraranspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.372,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 131 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) über eine im Quartal II/2013 vorgenommene Honorarkürzung für die Tätigkeit eines in Teilzeit bei der Klägerin angestellten Radiologen.