BFH - Urteil vom 11.12.2013
IX R 45/12
Normen:
UmwStG 1995 § 20 Abs. 4; UmwStG 1995 § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; EStG § 16; EStG § 17; HGB § 255 Abs. 1; DepotG § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2428/10

Identifizierung von einbringungsgeborenen Anteilen nach Aktiensplit; Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei girosammelverwahrten Aktien

BFH, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen IX R 45/12

DRsp Nr. 2014/6622

Identifizierung von einbringungsgeborenen Anteilen nach Aktiensplit; Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei girosammelverwahrten Aktien

Auch nach Split der Aktien und ihrer Verwahrung im Girosammeldepot ist entscheidend, ob die veräußerten Aktien aufgrund objektiver Umstände, wie z.B. den Vertragsunterlagen, bestimmbar sind. Im Falle von veräußerten Aktien ergibt sich dies aus dem Hinweis auf die Aktiennummer, im Falle von GmbH-Anteilen durch den Hinweis auf die übergehenden GmbH-Anteile in der notariellen Urkunde.

Normenkette:

UmwStG 1995 § 20 Abs. 4; UmwStG 1995 § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; EStG § 16; EStG § 17; HGB § 255 Abs. 1; DepotG § 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Aktionär der X Holding AG (AG). Diese war im Jahr 1987 durch Umwandlung einer OHG im Wege der Sacheinlage entstanden. Der Kläger hielt an der AG 190 000 Stück Stammaktien zum Nennbetrag von 50 DM je Stück (Anteil von 47,50 v.H.). Es handelte sich um einbringungsgeborene Anteile i.S. des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG), die mit den Aktiennummern 210 001 bis 400 000 bezeichnet waren.

Auf Antrag des Klägers vom 23. November 1994 wurden 10 000 Stück seiner Inhaberaktien (bezeichnet mit den Aktiennummern 210 001 bis 220 000) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG mit einem Kurswert von 1.370 DM je Aktie der Einkommensbesteuerung unterworfen (entstrickt).