Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist nicht willkürlich. Daher kann die Zulassung der Revision nicht auf die im Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02 (BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) niedergelegten Grundsätze gestützt werden.
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