BFH - Beschluss vom 19.12.2005
IV B 120/04
Normen:
EStG § 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 727
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 85/01

Identitätswahrende Fortführung eines Gewerbebetriebs

BFH, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen IV B 120/04

DRsp Nr. 2006/2656

Identitätswahrende Fortführung eines Gewerbebetriebs

1. Die Auffassung, ein Gewerbebetrieb, der die Unterbringung und Betreuung von Pflegepersonen zum Gegenstand hatte, könne identitätswahrend als Ferienpension fortgesetzt werden, ist nach neuerer BFH-Rechtsprechung nicht nur vertretbar, sondern sogar nahe liegend (Anschluss an BFH-Urt. v. 28.8.2003 IV R 20/02, BStBl II 2004, 10).2. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebsgebäudes ist auch dann erst im Jahr des Besitzübergangs zu erfassen, wenn der Betrieb im vorhergehenden Jahr aufgegeben worden ist.

Normenkette:

EStG § 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist nicht willkürlich. Daher kann die Zulassung der Revision nicht auf die im Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02 (BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) niedergelegten Grundsätze gestützt werden.