FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.11.2000
2 K 168/98
Normen:
InvZulG 1991 § 2 ; BGB § 94 Abs. 1 ; BGB § 94 Abs. 2 ; BGB § 95 Abs. 2 ; BGB § 946 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 S 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 455

Im Mietwohnhaus des Leasingnehmers eingebaute Nachtspeicheröfen nicht investitionszulagefähig

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 2 K 168/98

DRsp Nr. 2001/8752

Im Mietwohnhaus des Leasingnehmers eingebaute Nachtspeicheröfen nicht investitionszulagefähig

Einem Leasinggeber, der in einem Mietwohnhaus des Leasingnehmers für die Grundmietzeit von zehn Jahren sog. Elektro-Nachtspeicheröfen aufgestellt hat, steht dafür ein Anspruch auf Investitionszulage nicht zu. Diese Nachtspeicheröfen sind keine selbständigen beweglichen Wirtschaftsgüter, sondern Teile des Wohngebäudes, in dem sie aufgestellt sind. Zudem sind die Wärmespeicher nach ihrem Einbau nicht mehr dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zuzurechnen.

Normenkette:

InvZulG 1991 § 2 ; BGB § 94 Abs. 1 ; BGB § 94 Abs. 2 ; BGB § 95 Abs. 2 ; BGB § 946 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 S 1;

Tatbestand: