FG Sachsen - Urteil vom 07.04.2010
4 K 2084/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 5;

In 60 km2 großem Gebiet belegene Weideplätze keine einheitliche regelmäßige Arbeitsstätte eines Schäfers

FG Sachsen, Urteil vom 07.04.2010 - Aktenzeichen 4 K 2084/06

DRsp Nr. 2010/8290

In 60 km2 großem Gebiet belegene Weideplätze keine einheitliche regelmäßige Arbeitsstätte eines Schäfers

1. Ein angestellter Schäfer, der jeweils am Betriebssitz des Arbeitsgeber die Schafherde übernimmt und anschließend mit den Tieren unterschiedliche Weideplätze im Bereich eines über 60 km2 großen Gebiets aufsucht, übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus und kann Verpflegungsmehraufwand geltend machen. 2. Der Zuständigkeitsbereich des Schäfers ist nicht als eine einheitliche, großräumige, gleichbleibende (regelmäßige) Arbeitsstätte anzusehen, wenn die vom Schäfer zusammen mit den Schafen aufgesuchten Weideflächen mehrere Stadtteile umfassen, durch mehrere Straßen voneinander getrennt sind und wenn der Arbeitgeber keine Verfügungsmacht über das dazugehörende Gebiet hat.

1. Der Einkommensteuerbescheid vom 05.09.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2006 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2004 unter Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers zu 1. in Höhe von 1.896 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand: