1. Der Einkommensteuerbescheid vom 05.09.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2006 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2004 unter Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers zu 1. in Höhe von 1.896 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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