BGH - Urteil vom 13.04.2021
KZR 96/18
Normen:
GWB § 1; GWB (19999 § 33 S. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 3; EGV Art. 81; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; BGB § 840 Abs. 1; UmwG § 133 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 90/14
OLG Düsseldorf, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 1/17

Inanspruchnahme auf Ersatz kartellbedingten Schadens aufgrund fehlerhaftenr Durchführung eines Ausschreibungsverfahren

BGH, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen KZR 96/18

DRsp Nr. 2021/12829

Inanspruchnahme auf Ersatz kartellbedingten Schadens aufgrund fehlerhaftenr Durchführung eines Ausschreibungsverfahren

Zwar streitet zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - grundsätzlich dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Die Berücksichtigung eines solchen Erfahrungssatzes führt aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast im Hinblick auf die Entstehung eines Schadens. Vielmehr ist der einschlägige Erfahrungssatz im Rahmen der zwingend nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Schadensentstehung sprechenden Indiztatsachen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1, 2 und 3 sowie auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. August 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Kartellsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB § 1; GWB (19999 § 33 S. 1;