BGH - Beschluss vom 14.02.2017
XI ZR 283/16
Normen:
ZVG § 83 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 227/13
OLG Köln, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 82/14

Inanspruchnahme auf Feststellung der Wirksamkeit von Grundschuldbestellungen durch eine Bank

BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen XI ZR 283/16

DRsp Nr. 2017/4963

Inanspruchnahme auf Feststellung der Wirksamkeit von Grundschuldbestellungen durch eine Bank

Die Prozessfähigkeit ist eine zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat das jeweils mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das Gericht verletzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn eine Partei konkrete Anhaltspunkte zur Prozessunfähigkeit vorträgt, dem Hinweis aber nicht weiter nachgeht.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und die Widerklageanträge zu 1 und 2 als unbegründet zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 659.850 €.

Normenkette:

ZVG § 83 Nr. 6;

Gründe

I.