Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und die Widerklageanträge zu 1 und 2 als unbegründet zurückgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 659.850 €.
I.
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