BGH - Urteil vom 16.01.2024
VIa ZR 106/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; VO (EG) 715/2007 Art. 5;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 26/19
OLG Bamberg, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 381/19

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 16.01.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 106/21

DRsp Nr. 2024/2421

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Juli 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2 zum Nachteil des Klägers entschieden hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; VO (EG) 715/2007 Art. 5;

Tatbestand