BGH - Urteil vom 23.01.2024
VIa ZR 165/23
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 4158/21
OLG München, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 U 4281/22

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 23.01.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 165/23

DRsp Nr. 2024/2719

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Januar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Dezember 2018 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten VW Tiguan 2.0, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgerüstet ist.