Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Januar 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb im Dezember 2018 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten VW Tiguan 2.0, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgerüstet ist.
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