Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufungsantrag zu 1 betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
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