BGH - Urteil vom 15.02.2024
VII ZR 636/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 116/20
OLG Köln, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 8/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 15.02.2024 - Aktenzeichen VII ZR 636/21

DRsp Nr. 2024/4151

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

1. Die Rechtsauffassung, der Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen erscheine nicht als besonders verwerflich, wenn die geltenden Emissionsgrenzwerte im Prüfbetrieb auch ohne die Abschalteinrichtung eingehalten würden, steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 2. In Fällen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtungkann eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens nicht ausgeschlossen werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand